Hallo!
Regt mich so'n bischen auf, dass hier manche andauernd mit dem §1 StVO rumhantieren und ihn auf allem anwenden. Den unsere Straßenverkehrsordnung ist doch einen tacken umfangreicher anzuwenden.
Grundlegend muß gesagt werden, dass es sich da definitv um einen Verkehrsunfall handelte ( hat irgendwer mal angezweifelt, weil kein Kontakt stattgefunden hätte).
Bekomme die exakte rechtliche Definition eines VU ( Verkehrsunfall) nichtmehr hin, war aber was von wegen:
"Jedes zumindest für einen Verkehrsteilnehmer plötzliche und unerwartetes Ereignis, welches mit den typischen Gefahren des öffentlichen Verkehrs zusammenhängt und und einen Sach/ -oder Personenschaden zur Folge hat."
( steht nicht in der StVO).
Folglich war das auch'n Verkehrsunfall und der Benzfahrer war definitiv Unfallbeteiligter, auch wenn er die Frau nicht berührte. Reicht aus, wenn sie sich vor ihm erschrocken hatte.
( ...macht ihn aber auch noch nicht zum Schuldigen.)
Den § 1 unserer StVO kann man deswegen so gut auf den Fall anwenden, weil's 'ne auffangende Grundregel ist.
Die kann man im großen ganzen auf jeden Verkehrsverstoß anwenden.
z.B. die Geschwindigkeit steht auch nicht in nur einem §.
Geschwindigkeitsbegrenzungen mit den tollen roten schildern werden nach § 41 StVO geregelt, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten in Ortschaften usw. und das an die straßenverhältnisse angepasste Fahren stehen im § 3 StVO.
So Themen wie Straßenverkehrsgefährdung, unterlassene Hilfeleistungen und Unfallflucht stehen auch nicht in der StVO, sondern im Strafgesetzbuch ( StGB) weils halt Straftaten sind.
Genauso die Nötigung. Die hat nähmlich grundlegend gar nicht nur was mit dem Verkehr zu tun.
In Deutschland gilt immer, dass das speziellere Gesetz auf einen Fall anzuwenden ist und nicht das allgemeine. Mit dem sichert sich im Grunde der Gesetzgeber nur ab. Gibt's kein speziellen § wird halt die Grundregel zitiert.
Ich kann folglich niemanden nötigen indem ich dicht auffahre ( ist 'ne Straftat nach dem StGB) und dann sagen: "Hey! Im § 1 StVO steht aber dass die aus gegenseitiger Rücksicht hätte Platz machen müssen."
Und wenn mit einem Verstoß eine Ordnungswidrigkeit ( z.B. den Sicherheitsabstand nicht halten) und eine Straftat, dann wird die Owi von der Straftat konsumiert.
Wichtig beim lesen und zitieren von Gesetzestexten ist also nicht einfach die Überschrift zu sehen, wie § 5 StVO " Überholen" und zu denken da steht jetzt alles drin, was ich zum Überholen wissen muß, sondern auch mal Quer zu lesen. ...wenn man sich mit seinem Lieblingsparagraphen schon hausieren geht.
MfG,
Bonsai.