StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den
Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152
oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6
des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs.
3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen
handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255)
oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§
310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder
316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig
Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat
nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der
die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der
Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der
Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe
abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft
als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist
straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den
Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in
den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein
Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§
239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs.
1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit §
129b Abs. 1)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt,
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht
verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die
berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei
diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet
mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch
Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des
zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes
Bemühen, den Erfolg abzuwenden.