Guten Tag.
Meinung: immer ein "Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art" (BVerfGE 30,, 336, 352), eine wertende Stellungnahme (Wendt in vMünch/Kunig (4.Aufl), GG-Kommentar, Art. 5 Rz 8). Geschützt ist immer die Subjektivität der Wertung (aaO, Rz 9 aE). (Fakten-)Kenntnisse sind mithin nicht Meinung, vielmehr entsteht diese im Idealfall gerade aus der wertenden Abwägung der erworbenen Kenntnisse. Und die Richtigkeit iSv Beachtung der Denkgesetze und die Vollständigkeit der Argumenteverarbeitung (Kenntnisse führen zu Argumenten) bestimmt dann die Werthaltigkeit der Meinung.
In puncto "Gut und Böse" ist zuzustimmen: eine subjektive Komponente dürfte immer vorhanden sein. Aber auch hier, mE, gibt es allgemeinverbindliche Grundlagen, die ich zumind. subjektiv als objektiv betrachte, zB die Menschenrechte oder die 10 Gebote. Aus der Einordnung als objektiv aber ergibt sich noch nicht eine objektiv gegebene Durchsetzbarkeit, letztere ist Gegenstand eines gebietskörperschaftlichen Willens, bei uns in demokratischer Findung. Die Abgrenzung ist jedoch gerade dort wesentlich, wo die Gesamtheit der als verbindlich definierten Normen abweicht von der subjektiv-objektiv gesetzten Gut/Böse-Werteordnung.
Gute Wege allen.