Fixen + Schlucken als neue TV-Show?

the_midget

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holo, och geb dir ja recht, aber das Zeug soll nachts um 23.00 laufen. Wenn Kinder unter 14 Jahren dann noch vorm Fernseher hängen ist das ein viel größerer Skandal als das was da gezeigt werden soll.

und wenn sie vor dem Fernseher hängen, und sich für sowas auch noch interessieren weiss ichs auch nicht...

Ich geh mal davon aus, daß die Sendung nicht im Teenie-Sendeplatz beworben wird....

gruß
midget
 

holo

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Ich mache mir eher Gedanken um die adoleszenten Zuschauer. Um die, die das einfach nur "cool" finden. Ich habe doch auch "heimlich" fern gesehen, obwohl ich längst schlafen sollte. Und ich habe so das Gefühl, dass unsere heranwachsende Generation frühreifer geworden ist.
 

the_midget

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holo schrieb:
Und ich habe so das Gefühl, dass unsere heranwachsende Generation frühreifer geworden ist.

Ist die auch! Um so wichtiger ist, daß solche Themen ins öffentliche Bewusstsein kommen.

Das dies erst durch solch eine Schwachsinnssendung geschehen muss ist in der Tat sehr traurig...

Wobei ich glaube, daß man der Jugend da durchaus mehr Zuversicht entgegen bringen kann.

gruß

midget
 

holo

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In jedem Fall können wir die Jugend - was die Zuversicht betrifft - unterstützen.
Fürs öffentliche Bewusstsein fröhne ich meiner Koffeinsucht derweil mit einem Tässchen "Earl Grey".
Aber wie können wir da bei der Meinungsmache mitmischen, ein bisschen am Rad drehen?
Wir brauchen wohl einen Platz in der ersten Reihe bei Google ...
 

Aligatooo

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Ellinaelea schrieb:
Aligatooo schrieb:
Die Verantwortung trägt der Erziehungsberechtigte. Keiner sonst sollte vor sonst wem "beschützt" werden.
Tolle Einstellung. Dabei fallen mir all die misshandelten Kinder ein. Ich glaub, du lebst noch mit einer rosaroten Brille.


Ich rede nicht von Kindesmißhandlungen, sondern von dem allgemeinen sexuallverhalten der heutigen Erwachsenden und der resultierenden TV-Shows. Da gibt es, glaube ich noch genug Diskusionszündsstoff (Wenn sich wer traut... sex gehört leider immernoch in die -hab ich nie ecke).

(Der Wettbewerb im Pornobusines nimmt doch sehr "perverse" züge an, siehe Thread-Titel).
Ich möchte gerade alle Brillen ablegen und die Wahrheit sehen und sagen.



@Holo: Ich kann deine bedenken verstehen, aber machen wir und nichts vor. Schon mal Pornos im Internet "gesucht"? Ne, die springen dir bei jeder zweiten Page entgegen, oder nicht?. Wenn Kinder schutz brauchen, dürfen sie noch nicht mal mehr ins I-net> Da kann man übigens 24/7-lang das perverseste saugen, wo die Niederländische Show dagegen aussieht, wie hamloser "RTL2-sex".

Jetzt kommen wir zu einem spannenden Thema: Müssen Kinder überhaupt vor SEX(nicht aktiv, ist klar) geschützt werden? Sex ist das natürlichste der Welt, sonst würde es uns nicht geben.
Die Urmenschen haben ihre Kinder bestimmt auch nicht vor SEX beschützt... Wie auch?

Es kann nicht sein, das man sagt: Bis du 18 bist darfst du nichts pornomäßiges sehen und danach komme die sprichwörtliche Sinnflut.
Ne, erst müssen die Erwachsenden aufwachen und ihre Kinder entsprechend erziehen und aufklären.



Grüße


P.S. Schöne neue Welt.
 

holo

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Aha :idea:
Jetzt wird mir klar, was du meinst. Aber ist halt nicht einfach, Gedanken "zu Papier" zu bringen - kenne ich.

Okay, für die sexualmäßige Aufklärung gibt es auch Sendungen "ab 16", die von unseren 13-jährigen Zusschauern gesehen werden können.
Dass Sex an jeder Ecke auf Dich lauert, um Dich mit seinem "deep throat" aufzufressen, ist auch klar. Damit habe ich nicht so sehr das Problem.
Mich verwundert der zur Schau gestellte Drogenkonsum vor der Kamera, von dem wir nicht genau wissen, in welcher "Darreichungsform" dieses gesendet wird.
Solange Drogenkonsum derart gefährlich für den Konsumenten ist, hat einer solchen Sendung ein Sonderbeitrag voraus zu gehen. "Christiane F. Wir Kinder vom Bahnhof Zoo" ist da meiner bescheidenen Meinung nach ein Weg, eine harte Droge in sein rechtes Licht zu rücken. Sollen die doch sowas senden.

Über Sex wollte ich übrigens hier im Forum nicht diskutieren. Da würde sich ein Threadmassa fragen müssen, ob ihm nicht die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Pelz rückt. Dann bräuchte es sicher einen Zugang, bei dem die Interessenvertreter ein Mndestalter nachweisen müssen. Ist ja nicht so, wie bei "Sie, er und es". Wenn so ein Sexforum richtig abgeht, reden wir über das Thema "Königin der Nacht" im Swinger-Club. Das ist doch eher was für den Stammtisch im Wirtshaus oder so.
 

struppo_gong

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Naja, ich denke die Qualität der Show wird vor allem vom Niveau des Moderators abhängen. Vielleicht wird es ja ganz interessant. Solange nicht verklemmt und pubatär über irgendwelche Tabubrüche gewitzelt wird oder zuviele Klischees aufgegriffen werden......

Ehrlich gesagt glaub ich auch nicht, dass es so tragisch ist Heroin in Pillenform zu nehmen. Das Zeug wurde ja früher sogar als Bauchwehmedizin benutzt und Morphium wird ja auch noch verabreicht. Trotzdem würde ich's keinem empfehlen. Aber jemandem zugucken, der es nimmt und dann diskutiert, fände ich ehrlich gesagt schon interessant. Im Grunde ist das sogar eine verhältnissmässig "ehrliche" Art der Aufklärung.
 

DrJones

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Bevor niemand von uns die Sendung gesehen hat kann man wohl
kein abschließendes Urteil fällen.
Aber gut find ich das Konzept auch nicht.
Was soll den als nächstes kommen?
 

Hosea

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Würde mich nicht wundern, wenn sie noch ein Voting draufsetzen würden..um die Geldmaschine komplett zu machen.
Rufen sie an ..und wählen sie die 4 für LSD..die 3 für Oralsex...(1.97Euro) :O_O:
 

Aligatooo

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holo schrieb:
Aha :idea:
Jetzt wird mir klar, was du meinst. Aber ist halt nicht einfach, Gedanken "zu Papier" zu bringen - kenne ich.

Okay, für die sexualmäßige Aufklärung gibt es auch Sendungen "ab 16", die von unseren 13-jährigen Zusschauern gesehen werden können.
Dass Sex an jeder Ecke auf Dich lauert, um Dich mit seinem "deep throat" aufzufressen, ist auch klar. Damit habe ich nicht so sehr das Problem.
Mich verwundert der zur Schau gestellte Drogenkonsum vor der Kamera, von dem wir nicht genau wissen, in welcher "Darreichungsform" dieses gesendet wird.
Solange Drogenkonsum derart gefährlich für den Konsumenten ist, hat einer solchen Sendung ein Sonderbeitrag voraus zu gehen. "Christiane F. Wir Kinder vom Bahnhof Zoo" ist da meiner bescheidenen Meinung nach ein Weg, eine harte Droge in sein rechtes Licht zu rücken. Sollen die doch sowas senden.

Über Sex wollte ich übrigens hier im Forum nicht diskutieren. Da würde sich ein Threadmassa fragen müssen, ob ihm nicht die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Pelz rückt. Dann bräuchte es sicher einen Zugang, bei dem die Interessenvertreter ein Mndestalter nachweisen müssen. Ist ja nicht so, wie bei "Sie, er und es". Wenn so ein Sexforum richtig abgeht, reden wir über das Thema "Königin der Nacht" im Swinger-Club. Das ist doch eher was für den Stammtisch im Wirtshaus oder so.



Na ja, Drogenkonsum im TV ist ja nichts neues. Pulp Fiction kommt regelmäßig im Fernehen (Spun, Trainspotting, Lammbock u.s.w) und da regt sich auch keiner drüber auf.
Das Drogenproblem sitz so tief in unserer Gesellschaft, da müssen gerade die Erwachsenden aufgeklärt werden. Abens ein paar Bier aufmachen die alte "nehmen" und sagen: Guck dir bloß nicht diese SEX/Drogenshows an ist nicht besonders glaubwürdig.
Oder nicht? :lol:
Aber ich habe die Show ja noch nicht gesehen, wie extrem diese ist.

Ein großer Schritt in die richtige Richtung wäre es: Erstmal alle "Drogen" legalisieren und das gesparte Geld der Prävention in richtige Aufklärung zu stecken. Da würden sich diese Shows glaube ich von ganz alleine erledigen.
 

Mr. Anderson

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Interessant sind hierbei auch die Richtlinien der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen. Die Kriterien und Erläuterungen sagen ziemlich viel zum Thema aus, daher lohnt es sich wohl auch, die entsprechenden Stellen vollständig zu zitieren:

( Also schonmal sorry für den langen Text ;) )

Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen: § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen schrieb:
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendschutzes, Kinder oder Jugendliche vor
der Thematisierung sexueller Darstellungen oder Handlungen zu bewahren. Es kann
auch nicht darum gehen, die Thematisierung bestimmter sexueller Orientierungen
oder Formen des Zusammenlebens der Sexualpartner generell zu fördern oder zu
verhindern, es sei denn, die dargestellten Verhaltensweisen sind strafrechtlich verboten.
Als entwicklungsbeeinträchtigend sind hingegen Programme einzustufen, wenn
a) stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern vermittelt
werden, die für Kinder oder Jugendliche mangels Erfahrungen und Einordnungsfähigkeit
als gesellschaftlich normal und akzeptiert wirken;
b) Lebenskonzepte, sexuelle Verhaltensweisen oder Praktiken dargestellt werden,
die den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden
entscheidend widersprechen, dabei jedoch den Eindruck völliger
Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang
mit eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende
Erwartungen des Partners oder der Umwelt zu stoßen;
c) sexuelles Verhalten und sexuelle Erfahrungen vor allem bei Jugendlichen als
erstrebenswert überbetont werden und dadurch der Eindruck entstehen könnte,
jemand sei weniger wert, wenn er über entsprechende Erfahrungen nicht
verfügt;
d) Menschen, insbesondere Jugendliche, dargestellt werden, die entgegen den
eigenen Wünschen auf Drängen eines Partners sexuelle Handlungen vor-
nehmen, ohne dass dieses Verhalten durch den Gesamtkontext relativiert
wird;
e) sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine
Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist;
f) bestimmte sexuelle Praktiken nicht auf gegenseitigen Wunsch, sondern gegen
den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt werden und der Eindruck
entstehen könnte, entsprechende Forderungen seien gerechtfertigt;
g) sexuelle Handlungen oder bestimmte sexuelle Praktiken durch das Ausnutzen
von Macht, durch Geld oder mit Gewalt herbeigeführt werden, ohne dass dies
durch den Gesamtkontext negativ bewertet wird;
h) bestimmte sexuelle Praktiken nicht nur dargestellt und thematisiert werden,
sondern durch den Gesamtkontext der Eindruck entsteht, sie seien gegenüber
anderen Praktiken vorzuziehen;
i) der sexuelle Lustgewinn in seiner Bedeutung für zwischenmenschliche Beziehungen
singulär/dominant dargestellt wird und Gefühle sowie Verantwortung
in Beziehungen nicht nur ignoriert, sondern negiert werden.
Diese Kriterien sind vor allem im Hinblick auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
zu beachten. In Betracht kommen dabei Filme, die im Rahmen einer Spielhandlung
(z.B. einer Teenykomödie) entsprechende Wirkungen hervorrufen können. Eine
Entscheidung für das Nachtprogramm oder die Unzulässigkeit ist angezeigt, wenn
die hier dargestellten Kriterien ganz oder teilweise auf Programme zutreffen, die ausschließlich
oder überwiegend das Ziel verfolgen, den Betrachter sexuell zu stimulieren.

zu § 10
In unserer pluralistischen Gesellschaft gehen die Vorstellungen darüber, was als anstößig
gilt oder ab welchem Alter welche sexuellen Praktiken in welcher Form von
Beziehung adäquat sind, weit auseinander. Es ist nicht die Aufgabe des Jugendschutzes,
durch Beschränkungen bestimmter Darstellungen eine bestimmte gesellschaftliche
Moral zu unterstützen.
Allerdings sind nach verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Thematisierung oder
Darstellung von Sexualität die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit, die Gleichheit der Geschlechter und der Schutz von Ehe und Familie
zu berücksichtigen. Die Menschenwürde kann verletzt sein, wenn der Mensch zum
Objekt herabgewürdigt wird. Die Menschenwürde (vgl. Teil III § 14 (7)) ist grundsätzlich
zu beachten; Programme, die sie bezüglich der sexuellen Selbstbestimmtheit im
Gesamtkontext negieren, sind daher unzulässig, es sei denn, die diesbezüglichen
Botschaften werden durch den Gesamtkontext relativiert.
Gerade Heranwachsenden zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Freiraum zugestanden
werden, damit sie die physische und psychische Reife entwickeln können,
um selbst bestimmen zu können, ob sie sexuelle Beziehungen eingehen. Es geht
nicht darum, ihnen das Recht auf Sexualität abzusprechen, sondern darum, ihnen
eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung und Entwicklung zu ermöglichen. Die
freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit setzt voraus, dass sie nicht durch Medieninhalte
den Zwang verspüren, sexuelle Erfahrungen zu benötigen, um mit anderen Gleichaltrigen
mithalten zu können. Gerade in dieser Altersphase haben wir es mit großen
Entwicklungsunterschieden zu tun und die Heranwachsenden sollten eher ermutigt
werden, sich nicht zu sexuellen Handlungen drängen zu lassen, wenn sie es selbst
nicht wollen, als dass sie durch mediale Darstellungen dazu veranlasst werden, sexuelle
Beziehungen nur einzugehen, um vermeintlich den eigenen Selbstwert zu
steigern.
Für die Präsentation bestimmter Sexualpraktiken oder Beziehungskonzepte gilt: Solange
Menschen selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei
der Bewertung größere Toleranz gewährt werden. Wird aber eine sexuelle Praktik
oder ein Beziehungskonzept in einem Kontext thematisiert oder dargestellt, in dem
der Eindruck entsteht, jeder müsse dies(e) erleben und alle anderen Praktiken oder
Beziehungskonzepte seien weniger wert, so könnte dies für die bis 16-Jährigen beeinträchtigend
bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sein,
da ihnen mangels eigener Erfahrung in der Regel die Einschätzungsmöglichkeiten
fehlen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das heißt
nicht, dass andere Formen des Zusammenlebens oder andere Lebenskonzepte abzulehnen
sind, sie können also thematisiert und dargestellt werden. Das Konzept von
Ehe und Familie sollte aber nicht generell abgelehnt, verunglimpft oder lächerlich
gemacht werden.
In Programmen vermittelte Rollenklischees, die beispielsweise die Unterordnung des
einen Geschlechts unter das andere zum Ausdruck bringen, müssen vor allem bezüglich
der Altersgruppe der bis 16-Jährigen daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts
der Unerfahrenheit und Orientierungssuche in dieser Altersphase eine entsprechende
negative Wirkung erzeugen können.
Bei der Prüfung kommt es weniger darauf an, dass die hier skizzierten Schutzzwecke
durch die Handlung oder die Darstellung tangiert werden; es ist vielmehr zu prüfen,
ob ein Programm geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und
Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen.

§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV schrieb:
§ 4 JMStV
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

Erläuterung:
Da die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur für Telemedien gilt, sind
offensichtlich schwer jugendgefährdende Programme im Rundfunk generell unzulässig.
Der Begriff der „schweren“ Gefährdung i. S. d. Bestimmung bezeichnet nicht etwa ein
erhöhtes Risiko schädlicher Folgen, gemeint ist vielmehr die Möglichkeit, dass es zu
schwerwiegenden Entwicklungsschäden kommt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist
wie bei sonstigen Programmprüfungen unter Berücksichtigung der „besonderen Wirkungsform“
des Fernsehens zu beurteilen.
Auf der Basis einer Entscheidung des BVerwG zum früheren § 6 GjS sind als schwer
gefährdend zunächst Sendungen anzusehen, die – ebenso wie die in § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 8, 10, 11 JMStV genannten – eine der Wertordnung des Grundgesetzes
krass widersprechende Tendenz haben, sich also z. B. gegen die Achtung der Menschenwürde,
die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung usw. richten,
und Minderjährige daher zu einer entsprechenden Einstellung verleiten können. Beispiele
für solche Sendungen sind in § 30 PrO-FSF aufgeführt. Hinzuzufügen ist allerdings,
dass Sendungen die in § 30 Abs. 1 und 2 PrO-FSF genannten oder ähnliche
Tendenzen (Verherrlichung von Gewalt, Befürwortung von Gewalt zu Durchsetzung
sexueller Interessen usw.) nicht nur dann aufweisen können, wenn sie Gewaltdarstellungen
und sexuelle Darstellungen enthalten, sondern sie auch rein verbal, z. B.
durch die Äußerungen eines Moderators, verfolgen können.
Schwer gefährdend können aber nicht nur sozialethisch desorientierende Sendungen
sein, sondern auch solche, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst
schädigen oder – wie im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Schädigungen durch andere
dulden oder in der Entwicklung ihrer Eigenverantwortlichkeit gravierend geschädigt
werden. Unzulässig sind daher auch Sendungen, die z. B. Selbstmord ver-
herrlichen oder verharmlosen, selbstgefährdende Verhaltensweisen zeigen und eine
erhebliche Gefahr der Nachahmung begründen, zum Drogenkonsum anreizen, aber
auch solche, die Minderjährige dazu veranlassen können, sich als minder berechtigt
als Erwachsene anzusehen und deren rechtswidrige Handlungen zu dulden oder
auch solche, die z. B. für eine Sekte werben, deren Mitglieder dazu gebracht werden,
die Verantwortung für sich aufzugeben und unbedingten Gehorsam gegenüber der
Sektenleitung zu üben. Sendungen, die lediglich dazu führen können, dass Minderjährige
einem in der Gesellschaft umstrittenen – teils akzeptierten, teils abgelehnten
– Trend (z. B. zu kosmetischen Operationen) folgen, fallen dagegen nicht unter das
Verbot. Eine schwere Gefährdung der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit wäre
bei einer solchen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie Kinder oder Jugendliche
unter psychischen Druck setzten würde, dem propagierten Trend zu folgen.
Unzulässig ist eine Sendung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aber nicht bereits dann,
wenn sie in dem o. g. Sinne schwer jugendgefährdend ist. Hinzukommen muss vielmehr,
dass dies offensichtlich ist. Nach einer Entscheidung des BVerfG zu § 6 GjS.
deren Aussagen auch für § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV gelten, bedeutet dies, dass der
schwer jugendgefährdende Charakter einer Sendung sich für jeden unbefangenen
Betrachter aus ihrem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden
Einzelheiten ergeben muss. An der Offensichtlichkeit fehlt es dagegen, wenn die
Feststellung der Eignung zur schweren Gefahrdung eine detaillierte Inhaltskontrolle
der Sendung erfordert.

Quelle JMStV: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_a.html#J

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