@trashy
Das stimmt, allerdings verstehe ich dann das Zitat von seiner_neutralität im Zusammenhang dieses Threads nicht?
Politische, gesellschaftliche, ideologische und religiöse Meinungsfreiheit MUSS gewährleistet werden. Es DARF keine Tabuthemen geben. Ansonsten wird nun mal Gesinnungsterror betrieben.
Kannst Du auch begründen warum es das nicht geben darf ?
Ich behaupte es muß Einschränkungen geben und zwar um die freiheitliche Grundordnung selbst zu schützen. Die Erfahrungen u.a. der Weimarer Republik haben gezeigt, daß eine offene Gesellschaft, die keine Schutzmechanismen kennt, radikalen Kräften, die sie zerstören wollen hilflos ausgeliefert ist.
Aus diesem Grund hat man in der Verfassung der BRD die "wehrhafte Demokratie" verankert, um sicherzustellen, daß niemand die Errungenschaften der demokratischen Gesellschaft gegen sie wendet.
Dazu gibt es im GG noch eine Menge mehr Artikel.
− Unabänderbarkeit identitätsbestimmender Regelungen (Art. 79 III – „Ewigkeitsklausel“),
− Einrichtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit i. R. der Gewaltenteilung (Art. 93, 94),
− Einzelregelungen eines „wehrhaften“ demokratischen Rechtsstaates, z.B.
• Art. 9 II, Art. 18, 21 II (Einschränkung gesellschaftlicher Selbstorganisation,
Grundrechtsverwirkung)
• Art. 10 II 2 (besondere Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses)
• Art. 33 IV (Inpflichtnahme der Beamten)
• Art. 61 (Präsidentenanklage)
• Art. 73 Nr. 10 lit. b und c, Art. 87 I 2 (Verfassungsschutzbehörden)
• Art. 80a, 81 (Gesetzgebung im Notlagen, vgl. auch Art. 115d)
• Art. 91 (Innerer Notstand, Bundesintervention)
• Art. 98 II, V (Richteranklage)