Stromlieferer meldet sich erst nach zwei Jahren

Makoto

Geselle
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seltsame geschichte:

A hat vor zwei Jahren eine Wohnung bezogen und ging blauäugig davon aus, dass Strom zu den Nebenkosten gehört (steht natürlich nicht im Mietvertrag).

Nun kommt nach zwei Jahren der Stromlieferer (S) und sagt zu A, das er keinen Stromvertrag abgeschlossen hätte und nun für zwei Jahre nachzahlen muss. S hatte wohl auch in den zwei Jahren regelmäßig abgelesen, aber jedoch sich nie bei A gemeldet oder ähnliches.

Meine Fragen:
Gibt es Ansatzpunkte gegen diese horrende Forderung vorzugehen? A weiss ja nicht mal ob die zugrundegelegten Zählerstände überhaupt in Ordnung sind.

Ist es akzeptabel, das S als Lieferer zwei Jahre lang (ohne Vertrag) liefert und ohne Wissen von A ableist und abrechnet, aber jetzt erst kommt?
 

Komplize

Meister
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006

§ 2
Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird,
über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in
Textform mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des
Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde
kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
begründet hat.

(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen
Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers
hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen
den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag
oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine
zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen
Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname,
Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des
Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse) und
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung
durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor
Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des
Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen
Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die
ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu
geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig
gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers
beglichen werden.

Hört sich so an, als ob S eigentlich A eine schriftliche Vertragsbestätigung hätte schicken müssen, nachdem der Vertrag dadurch zustandegekommen war, dass A aus dem Stromnetz Elektronen entnommen hatte. Aber bevor S aktiv hätte werden müssen, wäre A verpflichtet gewesen, S darüber mit einer schriftlichen Mitteilung zu informieren. :roll:

Ich bin kein Jurist, aber für mich hört sich das so an, als ob A und S ihre gesetzliche Pflicht nicht erfüllt haben, den Vertragsabschluß in Textform dem Vertragspartner mitzuteilen. Da aber ein Vertragsverhältnis ab dem Zeitpunkt bestanden hat, als A das erstemal Strom in seiner Wohnung verbraucht hat, wird er sich nicht grundsätzlich der Geldforderung von S verschließen können. Da aber auch S einen Fehler begangen hat, weil S sich nicht wie in § 2 Absatz 1 vorgeschrieben nach der ersten Stromabnahme bei A gemeldet hatte, würde ich A raten, mit Hilfe der Verbraucherzentrale (oder bei Rechtsschutzversicherung auch eines Anwalts) einen Vergleich anzustreben, bei dem sich beide Seiten "in der Mitte" treffen.
 

Makoto

Geselle
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Hätte der Vermieter nicht auch darüber aufklären müssen das der Strom Vertrag extra abgeschlossen werden muß?
 

agentP

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Steht denn nicht im Mietvertrag, was Teil der Leistung ist und was nicht?
 

Simple Man

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Wenns nicht im Mietvertrag drin steht, müsste das dem Mieter eigentlich klar sein ...
 

Komplize

Meister
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Also normalerweise meldet sich der ausziehende Mieter bei seinem Stromversorger ab, weil er ja nicht den Strom des Nachmieters bezahlen will. Insofern hätte S eigentlich davon ausgehen müssen, dass zeitnah nach dem Auszug die Anmeldung eines neuen Mieters (also von A)erfolgen wird. Da S regelmäßig den Zähler abgelesen hat, ohne aber an A eine Rechnung zu schicken, gibt es verschieden Möglichkeiten:

- die Zählerstände sind im Rechnungssystem von S nie erfasst worden, weil der Ableser oder ein Buchhalter einen Fehler gemacht hat. Somit hätte also S zwei Jahre lang aus eigenem Verschulden versäumt, den Endkunden mit den Stromkosten zu belasten.
- oder der Vormieter hatte vergessen, sich abzumelden und zwei Jahre lang per Lastschrift weiterhin die Stromrechnung für die Wohnung bezahlt. Jetzt hat er das gemerkt und fordert von S sein Geld zurück, der es sich wiederum bei A holen will.
- genauso wäre es denkbar, der Vormieter hatte sich regulär abgemeldet, aber S hat das nicht richtig verbucht und weiterhin Geld vom Vormieter vom Konto eingezogen.
- denkbar ist aber auch, dass der Vermieter bei S als Endkunde geführt wird und die Stromrechnungen bekommen hat. Wenn es sich um ein kleines Mietshaus handelt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt, wird er ja für seine eigene Wohnung und für den allgemeinen Stromverbrauch (Treppenhauslich) getrennt abgerechnet. Vielleicht hatte sich der Vermieter nach dem Auszug des Vormieters und dem Einzug von A selbst als Stromabnehmer angemeldet, weil er die Wohnung renoviert hat. Als dann A eingezogen ist, könnte der Vermieter vergessen haben sich wieder abzumelden oder S hat die Abmeldung nicht ins Rechnungssystem eingegeben. Dann hätte der Vermieter von A die Rechnungen bekommen, un weil auf ihn im Haus mehrere Zähler laufen, hat es keiner gemerkt.

Nein, weil S ganz normal abgelsen hat, stimmt da was nicht. A soll sich von S GENAU erklären lassen, wer die letzten zwei Jahre die Rechnungen bekommen hat. :?
 

Angel of Seven

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Wenn der Vermieter die Stromkosten nicht weitergegeben hat (so siehst hier ja aus, keine Rechnung usw...) so muss der Mieter nur das letzte Jahr der anfallenden Stromkosten bezahlen.
Hatte mal einen ähnlichen Fall mit Anwalt usw.. aus vier Jahren wurde ein Jahr :)


LG

AoS
 

TheFreeman

Großmeister
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Ich hatte das Selbe mal mit meinem Internet, mein damaliger Provider hatte einen anderen Tarif abgerechnet als ich bestellt hatte. Stand nur nicht auf den Rechnungen - stand garnicht mit drauf. Tja, 1,5 Jahre kostenlos gesurft, bezahlen musste ich das dann nämlich nicht (wäre auch etwas teuer gewesen...schlappe 4500 Euro ;) ).

Was nicht in Rechnung gestellt wird (Dienste) und vorher schriftlich bestätigt ist (Verträge) kann man auch nicht mehr einfordern - zumindest in den meisten Fällen nicht.


Gruß,
Freeman
 

Angel of Seven

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TheFreeman schrieb:
Was nicht in Rechnung gestellt wird (Dienste) und vorher schriftlich bestätigt ist (Verträge) kann man auch nicht mehr einfordern - zumindest in den meisten Fällen nicht.


Gruß,
Freeman


Ja... nur bei Mietobjekten ist oft der Vermieter der Vertragspartner der Versorgungsgesellschaften. Daher muss er die anfallenden Kosten bei dem Mieter geltend machen. Tut er das nicht... ist er dämlich.. :wink:


LG


AoS
 

Ein_Liberaler

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Gerade bei Strom ist aber normalerweise der Mieter der Vertragspartner. Ansonsten - der Vermieter muß Nebenkosten innerhalb eines Jahres einfordern, sonst verfallen seine Ansprüche.
 
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