Aktion gegen Studien Gebühren!

Mondschein

Geselle
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29. Oktober 2003
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An mir solls nicht liegen ;)
Dumm nur, das ich da nichts zu entscheiden hab.
Frag mal den Chef von der Uni, vielleicht hilft ja bei dem
das Betteln.
Viel Glück!
 

Sensoe

Großmeister
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8. Februar 2003
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Naja,ich werd mir die Lektüre dazu nochmal ausgiebig geben,denn irgendwie scheinen sich die Angaben der FH teilweise zu widersprechen.Und auch die Angaben vom Ministerium klingen irgendwie widersprüchlich zu dem was Bielefeld schreibt.Naja...wird schon irgendwie klappn.
 

dkR

Forenlegende
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Sensoe schrieb:
So Freunde,aus aktuellem Anlaß ein paar Zeilen/Fragen von mir:


Da ich auch nach kurzem googlen nichts wirklich Informatives (aka Non-Beamtendeutsch) dazu gefunden habe,würde mich interessieren was genau dieses "StKFG" für mich bedeutet/man sich drum drücken kann/staatl. Finanzierungsmöglichkeiten etc...
Eines vorweg,ich kann definitiv keine 650€ aufbringen...

würde mich über sachdienliche Hinweise sehr freuen!

Sensoe
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gibt es irgendwo ein Zentralregister, dass sich die vom "Studienguthaben" noch übrigen Semester merkt, und bei überschreitung selbiger die Rechnung schickt. Wie lange ging den dein Erststudium? Ich meine mich als Studienguthaben (was für ein Unwort) irgenwas um die 12 Semester zu entsinnen.
Viel Glück!
 

Sensoe

Großmeister
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8. Februar 2003
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Yau,hab mal nen bissl nachgeforscht,die Anrechnung meiner (2 :lol: ) Semester is wohl ziemlich strittig,und nen Gerichtsurteil is wohl auf meiner Seite (Stichwort Orientierungszeit).
Ich werd jedenfalls erstma Widerspruch einlegen und schaun was passiert....

Bin aber dennoch dankbar über jede weitere Anregung!

Sen-zum-Soe

Edit: http://www.wissenschaft.nrw.de/StudierenInNRW/Fragen_Antworten_STFKG/GesetzStudienkonten.html

StKFG - § 1 Studiengebührenfreiheit schrieb:
(1) Für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

StKFG - § 2 Studienkonten schrieb:
(1) Studienkonten gewähren Studienguthaben für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang.
(3) Bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt.

Doch:

StKFG - § 6 Verbrauch des Studienguthabens schrieb:
(1) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben ist, werden von dem nach § 4 eingerichteten Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Eine Regelabbuchung erfolgt auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. Satz 2 gilt auch für Semester vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Auf Antrag der Studierenden werden solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für Semester als eingeschriebene Teilzeitstudierende oder eingeschriebener Teilzeitstudierender erfolgt eine entsprechend reduzierte Abbuchung, soweit das Teilzeitstudium nicht bereits bei der Festsetzung der Regelstudienzeit berücksichtigt wurde. Beurlaubungssemester sind von der Regelabbuchung ausgenommen.

Geh ich Recht der Annahme dass §2 Absatz 3 bei mir keine Anwendung findet sondern §6 Absatz 1 Satz 2?
Irgend nen SubsumierKönig on Board?

Kleines Update:

Laut Urteil des OVG Münster vom 1.12.04 AZ zb 8 A 3635/04

...hält es hält es das OVG für nicht zulässig, Studierende, die vor dem Sommersemester 2004 einen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern vorgenommen haben, anders zu behandeln als Studierende, die dies erst danach taten.

Daraus schließe ich dass eben doch §2 Absatz 3 Anwendung findet?!?

Wünscht mir Glück! :wink:
 

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