Unzurechnungsfähigkeit?

Omni-Scii

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Ich hatte gerade eine Diskussion mit ein paar Freunden, obwohl ich sie total stupide finde. Aber mal schauen was ihr dazu sagt. Stellt euch folgendes Szenario vor. Ihr kommt nach Haus und seht wie eure Mutter gerade von irgendeinem fremden Mann vergewaltigt wird und ihr habt eine Schusswaffe in der Hand und tötet damit den Mann. Kriegt man dann in Deutschland einer kürzere Haftstrafe und ist das eigentlich ok?
 

zeskwetsch

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Das zählt als "Mord im Affekt", wenn es dem Richter nicht gerade all zu komisch vorkommt, dass man eine Schusswaffe dabei hatte.
Mord im Affekt ist deutlich leichter bestraft als Mord.

Die Umstände dürften zudem strafmildernd wirken.
 

Borg

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Wenn Du einen guten Anwalt hast, wird daraus ein Totschlag im Affekt und es gibt eine verminderte Haftstrafe. Weiterhin eine Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz.....wenn Du nicht vorbestraft bist und ein bisschen Glück hast, biste mit ner Geld- und Bewährungsstrafe (vermutlich so um die 2-3 Jahre) raus aus der Sache...

Borg
 

phatliner

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Ich finde man sollte eigentlich einen Orden für so ne Aktion bekommen und keine Haftstrafe. Nee jetzt mal ehrlich, wenn mir sowas passieren würde, mit meiner Mutter, da frag ich den typ doch nicht erst, ob der doch nicht bitte aufhören will......
 

Omni-Scii

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Naja ich weiß nicht ob das so ok ist! Schließlich tötest du einen Menschen damit. Das ist ja fast so, als würdest du einem Mörder das Messer weg nehmen und ihn dann wieder frei rum gehen lassen.
 

Borg

Geselle
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zeskwetsch schrieb:
Borg schrieb:
. Weiterhin eine Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz.....
Vorausgesetzt, er ist unerlaubt (Jäger, Polizist etc.)

Hehe, schon logisch... :wink: Bin jetzt aber mal davon ausgegangen, dass es sich bei dem Täter nicht um einen Polizisten, Jäger, Sicherheitsbeamten oder Sportschützen handelt. Selbst wenn dem so ist, ist es auch für die genannten Personen verboten, eine geladene Waffe zu Hause zu haben. Lt. dt. Waffengesetz müssen Waffen und Munition getrennt in Sicherheitsschränken Klasse A oder B aufbewahrt werden. Wenn man keinen Waffenschein (und den bekommt man eigentlich als Zivilperson gar nicht) besitzt, darfst Du auf jeden Fall keine schussbereite Waffe zu Hause aufbewahren!.....und dem Richter nachher zu erklären, dass man erst beide Tresore geöffnet hat, dann die Waffe geladen und abgedrückt hat...na ich weiss nicht..da könnte es mit dem Affekt was schwierig werden... :wink:

Borg
 

OTO

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Also wenn man schon eine Geladene waffe dabei hat und das auch noch illegal sollte man doch auch sicher wissen was man dann mit der Leiche macht. :lol:
 

Borg

Geselle
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agentp schrieb:
Es gibt nicht nur den Waffenschein, sondern auch die sog. Waffenbesitzkarten. Diese sind erheblich einfacher zu erhalten, wenn auch nicht ganz ohne Kontrollen:

http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/3/0,1367,HOME-182653-183331,00.html

Wer einen Waffenschein besitzt darf auch eine geladene Waffe bei sich führen.

Das mit der Waffenbesitzkarte ist natürlich richtig. Bekommt man aber nur als Jäger, Sammler oder Sportschütze mit entsprechendem Bedürfnisnachweis und entsprechend bestandener Waffensachkundeprüfung. Als Jäger und Sportschütze bekommste im Regelfall eine WBK in gelb, die es Dir erlaubt, 4 Lang- und eine (manchmal je nach Bedürfnis auch 2 oder 3) Kurzwaffe zu besitzen. Diese dürfen dann nur von Deiner Wohnung zum Schiessstand transportiert werden. UNGELADEN versteht sich! Machste dann noch einen Vorderladerschein, darfste Dir Deine Munition auch selber bauen.

Als Sammler bekommste eine grüne oder rote (weiss ich jetzt net so genau) WBK. Diese erlaubt Dir nicht-schussfähige (sprich der Schlagbolzen wird entfernt) Waffen zu besitzen. Erlaubt jedoch KEINEN Munitionsbesitz!!!

Mit nem Waffenschein, von dem es vor 3 Jahren ca. 500 Stck. in ganz Deutschland gab, darfst Du natürlich dann auch eine geladene Waffe bei Dir tragen...

Bin halt selbst Sportschütze, daher kenne ich mich dann doch ein wenig auf dem Gebiet aus.....nur falls die Frage kommt, woher ich das wissen sollte.. :wink:

Borg
 

Borg

Geselle
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Hab gerade mal den Link überflogen und die Aussage, dass die gelbe WBK keine zahlenmässige Begrenzung hat, ist DEFINITIV FALSCH!!!!! Nachzufragen bei jeder Behörde....Könnte jetzt noch sein, dass es Bundesland abhängig ist, aber in NRW ist die Anzahl definitv begrenzt! Man kann sich zwar im Nachhinein noch mehrere Waffen eintragen lassen, aber man muss für JEDE Waffe einen Bedarf nachweisen. Bei Langwaffen ist das im Regelfall nicht sonderlich schwer, aber bei Kurzwaffen ist das sehr sehr schwer. Bei Sportschützen ist es so, dass Du eine Turnier- und eine Ersatzwaffe haben darfst. Bei Kurzwaffen sind se natürlich hinterher, da man diese ja einfach verstecken und somit bei sich führen könnte....Kann man jedoch nachweisen, dass man regelmässig an Wettkämpfen verschiedener Kaliber teilnimmt, bekommt man eher nochmal ne weitere Kurzwaffe eingetragen. Wenn nicht kann man das mit Umrüstsätzen umgehen....Sprich ich habe einen Wechsellauf für unterschiedlich Kaliber und das Ganze zählt als eine Waffe.


Ach ja, und wenn Du eine WBK besitzt (die amtlich registriert ist) machen Verkehrskontrollen nicht mehr wirklich Spass, weil das bei Überprüfung deiner Personalien sofort angezeigt wird. Haste dann auch dummerweise noch ein Schlückchen Alkohol getrunken, biste die WBK auch direkt wieder los (Dadurch wird nämlich Dein Verantwortungsbewusstsein und Deine Zuverlässigkeit und somit auch Deine Eignung in Frage gestellt).

Borg
 

type_o_negative

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Man sollte ein gesetz einbringen, dass so einen mord zuläßt... ich mein, wenn man einen schwerverbrecher (und vergewaltigung ist ein schwerverbrechen) erschiesst während er ein schwerverbrechen begeht, ist das nichts schlechtes...!!! find manche gesetze so und so zu lasch...

ok demokratie usw. is ja alles ok... aber für vergewaltigung sollte mord die strafe sein... und für mord ebenfalls.... aber nein, jetzt werde ich bestimmt als unmensch abgetan... vergewaltiger sind ja krank... jaja...
 

StephiKrycek

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ich schätze noch milder wird die strafe sein,wenn du dem täter mit der waffe den schädel einschlägst,dann kannst du sagen,du wolltest ihn nicht töten... :)
 

geschmackloss

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also jetz mal davon ausgegangen das das mit der waffe legal wäre dann wär das ganze sowieso notwär da du nur mit den zu verfügung stehenden mitteln versucht hast eine gefahr von dir oder einer drittperson abzuwenden
ausserdem kann man ja sagen man hätte nicht auf den kopf gezielt und wollte ihn ja eigentlich nicht töten
von einem bekannten dem vater is das nämlich schon mal passiert er selbst hatte einen waffenladen und damit wohl auch einen waffenschein und eine waffe dabei als nachts ein paar besoffene auf eine frau losgingen hat er die gewarnt und in die luft geschossen dannach hat er dann einen erschossen als die auf ihn losgehen wollten
und der hat auch keine haftstrafe gekriegt
 

Shiraffa

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Die Situation, wie sie geschildert ist, ist ein bißchen schwammig...

Ich denke, wenn man den Verbrecher sofort erschiessen würde, wäre schon eine Anzeige der Staatsanwaltschaft drin. Da man aber gewiss seine Mutter nicht gleich miterschiessen will, fordert man den Unhold eh zuerst auf, mit seiner Schandtat aufzuhören. Danach sollte man ihn mit der Waffe in Schach halten und die Polizei verständigen.

Warum fragst du denn? Das hört sich wie eine Frage an, die einem noch vor ein paar Jahren gestellt wurde, wenn man Wehrersatzdienst leisten wollte. Damals wurden noch etliche Wehrdienstverweigerer vor eine Komission geladen, deren Fragen allesamt recht heikel waren.
 
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