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ebay und die Garantie

 
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LStrike
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Inventar


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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 4:56 pm    Titel: ebay und die Garantie Antworten mit Zitat


Moin moin,

ich würde gerne etwas bei ebay verkaufen und bin gerade dabei mich schlau zu machen und meinen verkauf vorzubereiten.

Ich suche noch nach einem passenden Text, der eine Garantie und Gewährleistung bei Privatverkauf ausschließt.
Sollte dieser eher lang, wie dieser:
Zitat:
Leider haben die gesetzlichen Neuerungen folgendes notwendig gemacht: Die neueste EU-Gesetzgebung sieht vor, dass auch Privatverkäufer Gewährleistung/Garantie übernehmen, wenn sie dies nicht explizit ausschließen. Ich schließe hiermit jegliche Garantie und Gewährleistung aus! Ich bin kein Händler und will auch nicht als solcher behandelt werden. Das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Sachmängelhaftung (auch Garantie oder Gewährleistung genannt) völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Der Bieter akzeptiert außerdem mit seinem Gebot, das es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden dass gemäß dem Fernabsatzgesetz kein Widerrufrecht besteht.


oder eher kurz wie diese beiden sein:
Zitat:

Privatverkauf. Keine GARANTIE und keine RÜCKNAHME!!


Da dies eine private Auktion ist,wird Garantie > Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen.


Oder würdet ihr es noch anders formulieren?

LStrike


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aber das Stück ist schlecht besetzt.

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Shishachilla
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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:24 pm    Titel: Antworten mit Zitat


Ich glaube dass so ein Text gar nicht nötig ist, wenn du nicht als gewerblicher Verkäufer gekennzeichnet bist.

Falls du nicht als gewerblicher Verkäufer gekennzeichnet bist ist normalerweise klar, dass es sich um eine Privatauktion handelt.

Kannst auch nochmal hier schauen.


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Komplize
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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:28 pm    Titel: Antworten mit Zitat


Garantie ist ein freiwilliges "Versprechen" des Herstellers, in der Garantiezeit auftretende Defekte kostenlos zu beheben. Als Privatverkäufer bist Du nicht verpflichtet, Garantieleistungen zu übernehmen.
Gewährleistung ist die Zusage, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Verkaufs die zugesicherten Eigenschaften erfüllt. Auch als Privatverkäufer ist jeder verpflichtet, zwei Jahre lang diese Gewährleistung zu bieten Allerdings kannst Du als Privatverkäufer diese Gewährleistung ausschließen.
Der Satz "Privatverkauf ohne Gewährleistung und Rücknahme" scheint mir ausreichend.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

@Shishachilla
Nein, auch als Privatverkäufer muss man per gesetz 24 Monate Gewährleistung bieten. Aber man kann (im Gegensatz zum Händler) diese gewährleistung auf 0 Monate einseitig heruntersetzen. Dazu ist aber ein Hinweis im Angebot erforderlich.


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LStrike
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Inventar


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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:33 pm    Titel: Antworten mit Zitat


Alles klar, Dankeschön Very Happy


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dopex
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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:35 pm    Titel: Antworten mit Zitat


Also ich schreib in der Regel nur einen kurzen Satz à la:

"Ich weiße darauf hin, dass dies eine Privatauktion ist und keine Garantieansprüche geltend gemacht werden können."

Es ist zwar für die meisten selbstverständlich, doch hinschreiben würd ich's immer...


dopex


..........ja klar...verdammte 2 Minuten.... menno....


Matt
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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:38 pm    Titel: Antworten mit Zitat


Ich kann mich an einen c't Artikel erinnern, der besagte, dass man als Privatverkäufer genau dieses nicht hinschreiben muss. Leider find ich diesen Artikel nicht mehr, und Gesetze unter die Lupe nehmen will ich nun auch ganz sicher nciht. Ich hab bisher auch nie dazugeschrieben, dass ich keine Gewährleistung anbiete... Allerdings sind meine verkauften Waren im Wert von unter 50€ meistens.
Bei höherwertigen Dingen würde ich dann doch eher zur vollständigen Variante greifen Smile


Shishachilla
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BeitragVerfasst am: Mi Feb 13, 2008 5:44 pm    Titel: Antworten mit Zitat


@ Komplize:
Zitat:
Hinweis: Die untenstehenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich den Verkauf von Händlern (d.h. Unternehmern i.S.d. BGB) an Verbraucher i.S.d. BGB

???


oh, ich seh grad, du hast recht, generell gelten zwei Jahre.

Detailliert: klick

Ich denke auch, dass so ein Zweizeiler sicher nicht falsch ist. Dann ist man auf der sicheren Seite. Wink


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